Satzung des Schützenvereins Mönninghausen - Bönninghausen 1859 e.V. vom 02.11.2024



SATZUNG

des

SCHÜTZENVEREINS

MÖNNINGHAUSEN - BÖNNINGHAUSEN

1859 e. V.

 

 

1.   Name, Sitz, übergeordnete Mitgliedschaft

 

Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Mönninghausen - Bönninghausen 1859 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Mönninghausen, Stadt Geseke, und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Paderborn eingetragen. Er ist über den Kreisschützenbund Lippstadt dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen.

 

 

2.   Zweck des Vereins

 

Der Schützenverein ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen des Sauerländer Schützenbundes

 

                            GLAUBE – SITTE – HEIMAT

 

bekennt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des dritten Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat sich insbesondere die Erfüllung folgender Aufgaben zum Ziel gesetzt:


 

 

1)    Die Pflege der Eintracht und des Bürgersinnes unter den Einwohnern von Mönninghausen und Bönninghausen sowie die Liebe zur Heimat.

2)    Die Veranstaltung des jährlichen Schützenfestes und sonstiger öffentlicher Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg, um hierdurch die brüderliche Eintracht unter den Einwohnern zu mehren und dadurch den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen. Die Feste dienen auch der Pflege alter Schützenbräuche.

3)    Die Förderung der sportbegeisterten Mitglieder im Schießsport und in verwandten Sportarten.

4)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Zu 1: Veranstaltung von Schnadgängen, Heimatabenden und Konzerten sowie die Pflege dörflicher Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Ehrenmal.
Zu 2: Durchführung des jährlichen Schützenfestes.

Es werden ferner Vortrags- und Bildungsveranstaltungen zur Förderung der religiösen und staatspolitischen Bildung veranstaltet (Wallfahrten, Seniorenausflüge und Fahrten zu kulturellen Ereignissen).

5)    Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

 

 

3.   Mitgliedschaft

 

Als Mitglieder können in den Verein Männer aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu erklären, spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden oder es kann die Aufnahme verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Schützenvereins schädigt. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschlussbeschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Ist ein Mitglied mehr als ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand kann er durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ausgeschlossen werden, eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Die Mitglieder sind angehalten zu den öffentlichen Umzügen und Festlichkeiten des Vereins in vorgeschriebenem Anzug zu erscheinen und teilzunehmen.

 

 

4.   Pflichten aus der Mitgliedschaft

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich:

1.   den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen

2.   den Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten

3.   für alle Vereinsangelegenheiten einzutreten

4.   sich an den Veranstaltungen zu beteiligen und die Festzüge mitzumachen.

 

 

5.   Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder können zu Vorstandmitgliedern oder Offizieren gewählt werden und sind uneingeschränkt stimmberechtigt. Sie haben das Recht an allen Festlichkeiten des Vereins teilzunehmen.

 

 

6.   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand, der aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand besteht 

2. Die Mitgliederversammlung

 

 

7. Der Vorstand

 

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand im Rechtssinne nach außen vertreten. Dieser Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus 5 Personen, nämlich:

 

 

 

1.   dem 1. Vorsitzenden, der gleichzeitig Oberst ist

2.   dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Hauptmann ist

3.   dem Major

4.   dem Geschäftsführer und

5.   dem Kassierer

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus weiteren Offizieren, die genaue Zusammensetzung wird über die Geschäftsordnung festgelegt.

 

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl soll in der Regel durch Stimmzettel, kann jedoch auch durch Handzeichen erfolgen, wenn nur ein Vorschlag vorhanden ist.

Die Offiziere des erweiterten Vorstands werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt, alles weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt.

 

Offiziere, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenoffizieren ernannt werden. 

 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberst. Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben, vor allem für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern, besondere Vorschriften zu erlassen.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist in das Vereinsregister einzutragen. Zur Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Erklärung des Schützenvereins genügen die Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Zur Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird der erweiterte Vorstand gehört.

 

 

8. Kassierer

 

Der Kassierer hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich dem erweiterten Vorstand Rechnung abzulegen. Ausgaben sind in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer zu leisten. Die Jahresrechnung ist ebenfalls in der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

9. Mitgliederversammlung

 

Der Schützenverein Mönninghausen – Bönninghausen hält mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

 

Zur Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vorher durch Aushang an den in beiden Ortschaften vorhandenen öffentlichen Aushangtafeln unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, außer bei Vereinsauflösung, beschlussfähig. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind.

 

Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

1.   die Genehmigung der Jahresrechnung

2.   die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers

3.   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

4.   Festsetzung der Königsprämie

5.   Festsetzung der Vereinsveranstaltungen

6.   Änderung der Geschäftsordnung

7.   Änderung der Satzung

8.   Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes

 

Beschlüsse, welche die Punkte 1 bis 6 zum Gegenstand haben, bedürfen der einfachen Mehrheit.

 

Beschlüsse, welche die Punkte 7 bis 8 zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

 

Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzuführen und vom ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

 

10. Auflösung des Vereins

 

Ein Beschluss über die Auflösung des Schützenvereins kann nur auf einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden, in der 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sind und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich für die Auflösung entschließt.

Ist eine solche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Schützenvereins nicht beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine zweite abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist, doch kann auch in dem Fall die Versammlung den Auflösungsbeschluss nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigen fassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturring Mönninghausen – Bönninghausen e.V. mit Sitz in 59590 Geseke- Mönninghausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

11. Schützenfest

 

Der Verein veranstaltet möglichst jährlich ein Schützenfest in althergebrachter Weise. Alle Mitglieder sind angehalten das Fest mitzufeiern, sofern sie nicht durch einen triftigen Grund daran gehindert sind.

 

Alle anderen Veranstaltungen werden jeweils vom Vorstand vorbereitet und bekannt gemacht.

 

Im Verlaufe des Festes findet ein Zapfenstreich statt.

 

Zum Schützenfest tritt der Verein einmal zum gemeinschaftlichen Gottesdienst und zur Ehrung der Verstorbenen an.

 

Besondere Anordnungen wie Festzüge durch den Ort sowie die Gestaltung der Festfeier im Einzelnen trifft der Vorstand, desgleichen besondere Maßregeln zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung.

Jedes Mitglied ist angehalten, sich an den Festzügen zu beteiligen und den Anordnungen des Vorstandes oder den von ihm Beauftragten Folge zu leisten.

Zuwiderhandelnde können von der ferneren Teilnahme an der Feier ausgeschlossen und vom Festplatz verwiesen werden.

 

Im Verlauf des Festes findet ein Königsschießen als Vogelschießen statt.

Wer den letzten Rest des Schützenadlers von der Stange schießt, wird König.

Zu Erringung der Königswürde ist eine 3-jährige Mitgliedschaft erforderlich.

Über etwa dabei entstehende Meinungsverschiedenheiten entscheidet nach Anhören des Vorstandes der Oberst.

 

Der König erhält aus der Vereinskasse für jeden Festtag, an dem er in seiner Königswürde auftritt, einen Zuschuss vom Verein, dessen Höhe gem. § 9 der Satzung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

Der König trägt die alte silberne Kette. Er ist verpflichtet, an die Kette auf seine Kosten eine silberne Medaille anzufügen.

 

Der König erwählt sich zu seiner Mitregentin die Schützenkönigin in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.

Außerdem bestimmt der König aus den Mitgliedern bis zu 12 Hofherren, die sich wiederum ihre Hofdame wählen. Ein Hofherr wird vom König zum Königsadjutanten bestimmt und ist gemeinsam mit ihm Mitglied des erweiterten Vorstands.

In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

 

12. Tod eines Mitgliedes

 

An der Beerdigung eines Mitgliedes hat eine Schützenfahne teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat es als seine Ehrenpflicht anzusehen, an der Beerdigung eines verstorbenen Mitgliedes teilzunehmen.

 

 


 

13. Inkrafttreten dieser Satzung

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 09. November 2019 beschlossene Satzung außer Kraft.

 

 

 

Mönninghausen, 02.November 2024

 

 

 

 

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     Daniel Köhler, Oberst u. 1. Vorsitzender              Markus Voits, Hauptmann u. stellv. Vorsitzender

 

 

 

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                Klaus Kramer, Major                                             Martin Hunold, Geschäftsführer

 

 

 

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             Guido Niermann, Kassierer