1.
Name,
Sitz, übergeordnete Mitgliedschaft
Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Mönninghausen - Bönninghausen
1859 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Mönninghausen, Stadt Geseke, und ist in das
Vereinsregister am Amtsgericht Paderborn eingetragen. Er ist über den
Kreisschützenbund Lippstadt dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen.
2.
Zweck
des Vereins
Der Schützenverein ist eine Vereinigung von Männern, die
sich zu den Grundsätzen des Sauerländer Schützenbundes
GLAUBE
– SITTE – HEIMAT
bekennt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke des dritten Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat sich insbesondere die Erfüllung folgender
Aufgaben zum Ziel gesetzt:
1)
Die
Pflege der Eintracht und des Bürgersinnes unter den Einwohnern von
Mönninghausen und Bönninghausen sowie die Liebe zur Heimat.
2)
Die
Veranstaltung des jährlichen Schützenfestes und sonstiger öffentlicher
Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg, um hierdurch die brüderliche
Eintracht unter den Einwohnern zu mehren und dadurch den Gemeinsinn zu beleben
und zu festigen. Die Feste dienen auch der Pflege alter Schützenbräuche.
3)
Die
Förderung der sportbegeisterten Mitglieder im Schießsport und in verwandten
Sportarten.
4)
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Zu 1: Veranstaltung von Schnadgängen, Heimatabenden und Konzerten sowie die
Pflege dörflicher Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Ehrenmal.
Zu 2: Durchführung des jährlichen Schützenfestes.
Es werden ferner Vortrags- und Bildungsveranstaltungen zur
Förderung der religiösen und staatspolitischen Bildung veranstaltet
(Wallfahrten, Seniorenausflüge und Fahrten zu kulturellen Ereignissen).
5)
Der
Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
3. Mitgliedschaft
Als Mitglieder können in den Verein Männer aufgenommen
werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen des
Vereins bekennen. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands zu richten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands zu erklären, spätestens einen Monat vor Ablauf des
Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden oder es kann die
Aufnahme verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die
Interessen des Schützenvereins schädigt. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschlussbeschluss muss von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
Ist ein Mitglied mehr als ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag
im Rückstand kann er durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ausgeschlossen
werden, eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall
nicht notwendig.
Die Mitglieder sind angehalten zu den öffentlichen Umzügen
und Festlichkeiten des Vereins in vorgeschriebenem Anzug zu erscheinen und
teilzunehmen.
4. Pflichten aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
1. den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen
2. den Anordnungen der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes Folge zu leisten
3. für alle Vereinsangelegenheiten einzutreten
4. sich an den Veranstaltungen zu
beteiligen und die Festzüge mitzumachen.
5. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder können zu Vorstandmitgliedern oder
Offizieren gewählt werden und sind uneingeschränkt stimmberechtigt. Sie haben
das Recht an allen Festlichkeiten des Vereins teilzunehmen.
6. Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. Der Vorstand, der aus dem geschäftsführenden
und dem erweiterten Vorstand besteht
2. Die Mitgliederversammlung
7. Der
Vorstand
Der
Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand im Rechtssinne nach außen
vertreten. Dieser Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus 5
Personen, nämlich:
1.
dem
1. Vorsitzenden, der gleichzeitig Oberst ist
2.
dem
stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Hauptmann ist
3.
dem
Major
4.
dem
Geschäftsführer und
5.
dem
Kassierer
Der
erweiterte Vorstand besteht aus weiteren Offizieren, die genaue Zusammensetzung
wird über die Geschäftsordnung festgelegt.
Der geschäftsführende
Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl soll in der Regel durch Stimmzettel, kann jedoch auch durch
Handzeichen erfolgen, wenn nur ein Vorschlag vorhanden ist.
Die
Offiziere des erweiterten Vorstands werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung
gewählt, alles weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Offiziere,
die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenoffizieren ernannt werden.
Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Oberst. Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben, vor
allem für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern, besondere Vorschriften zu
erlassen.
Der
geschäftsführende Vorstand ist in das Vereinsregister einzutragen. Zur
Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Erklärung des Schützenvereins genügen
die Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Zur
Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird der
erweiterte Vorstand gehört.
8. Kassierer
Der Kassierer
hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich dem erweiterten Vorstand
Rechnung abzulegen. Ausgaben sind in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer zu leisten. Die Jahresrechnung
ist ebenfalls in der Mitgliederversammlung vorzulegen.
9. Mitgliederversammlung
Der
Schützenverein Mönninghausen – Bönninghausen hält mindestens einmal im Jahr
eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen
einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
Zur
Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vorher durch Aushang an den in
beiden Ortschaften vorhandenen öffentlichen Aushangtafeln unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen, außer bei Vereinsauflösung, beschlussfähig. Auf Verlangen
eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind.
Besondere
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1.
die
Genehmigung der Jahresrechnung
2.
die
Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
3.
Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge
4.
Festsetzung
der Königsprämie
5.
Festsetzung
der Vereinsveranstaltungen
6.
Änderung
der Geschäftsordnung
7.
Änderung
der Satzung
8.
Entscheidung
über den Ausschluss eines Mitgliedes
Beschlüsse,
welche die Punkte 1 bis 6 zum Gegenstand haben, bedürfen der einfachen
Mehrheit.
Beschlüsse,
welche die Punkte 7 bis 8 zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 2/3
der erschienenen Mitglieder.
Anträge
und Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzuführen und vom ersten Vorsitzenden
und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
10. Auflösung
des Vereins
Ein
Beschluss über die Auflösung des Schützenvereins kann nur auf einer
einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden, in der 2/3 aller Mitglieder
des Vereins anwesend sind und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten sich für die Auflösung entschließt.
Ist eine
solche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Schützenvereins nicht beschlussfähig,
so muss nach einem Monat eine zweite abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist, doch kann auch
in dem Fall die Versammlung den Auflösungsbeschluss nur mit einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Stimmberechtigen fassen.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Kulturring Mönninghausen – Bönninghausen e.V. mit
Sitz in 59590 Geseke- Mönninghausen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
11. Schützenfest
Der
Verein veranstaltet möglichst jährlich ein Schützenfest in althergebrachter
Weise. Alle Mitglieder sind angehalten das Fest mitzufeiern, sofern sie nicht
durch einen triftigen Grund daran gehindert sind.
Alle
anderen Veranstaltungen werden jeweils vom Vorstand vorbereitet und bekannt
gemacht.
Im Verlaufe
des Festes findet ein Zapfenstreich statt.
Zum
Schützenfest tritt der Verein einmal zum gemeinschaftlichen Gottesdienst und
zur Ehrung der Verstorbenen an.
Besondere
Anordnungen wie Festzüge durch den Ort sowie die Gestaltung der Festfeier im Einzelnen
trifft der Vorstand, desgleichen besondere Maßregeln zur Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung.
Jedes
Mitglied ist angehalten, sich an den Festzügen zu beteiligen und den
Anordnungen des Vorstandes oder den von ihm Beauftragten Folge zu leisten.
Zuwiderhandelnde
können von der ferneren Teilnahme an der Feier ausgeschlossen und vom Festplatz
verwiesen werden.
Im
Verlauf des Festes findet ein Königsschießen als Vogelschießen statt.
Wer den
letzten Rest des Schützenadlers von der Stange schießt, wird König.
Zu
Erringung der Königswürde ist eine 3-jährige Mitgliedschaft erforderlich.
Über
etwa dabei entstehende Meinungsverschiedenheiten entscheidet nach Anhören des
Vorstandes der Oberst.
Der
König erhält aus der Vereinskasse für jeden Festtag, an dem er in seiner
Königswürde auftritt, einen Zuschuss vom Verein, dessen Höhe gem. § 9 der
Satzung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der König trägt die alte silberne Kette. Er ist
verpflichtet, an die Kette auf seine Kosten eine silberne Medaille anzufügen.
Der
König erwählt sich zu seiner Mitregentin die Schützenkönigin in Abstimmung mit
dem geschäftsführenden Vorstand.
Außerdem
bestimmt der König aus den Mitgliedern bis zu 12 Hofherren, die sich wiederum
ihre Hofdame wählen. Ein Hofherr wird vom König zum Königsadjutanten bestimmt
und ist gemeinsam mit ihm Mitglied des erweiterten Vorstands.
In
Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
12. Tod
eines Mitgliedes
An der
Beerdigung eines Mitgliedes hat eine Schützenfahne teilzunehmen.
Jedes
Mitglied hat es als seine Ehrenpflicht anzusehen, an der Beerdigung eines
verstorbenen Mitgliedes teilzunehmen.
13. Inkrafttreten
dieser Satzung
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die am 09. November 2019 beschlossene Satzung außer Kraft.
Mönninghausen,
02.November 2024
.........................................................
.................................................................
Daniel Köhler, Oberst u. 1. Vorsitzender Markus Voits, Hauptmann u. stellv.
Vorsitzender
...................................................
.................................................................
Klaus Kramer, Major
Martin
Hunold, Geschäftsführer
...................................................
Guido Niermann, Kassierer