Satzung des Schützenvereins Mönninghausen - Bönninghausen 1859 e.V. vom 09.11.2019
SATZUNG
des
SCHÜTZENVEREINS
MÖNNINGHAUSEN -
BÖNNINGHAUSEN
1859 e. V.
1. Name,
Sitz, übergeordnete Mitgliedschaft
Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Mönninghausen -
Bönninghausen 1859 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Mönninghausen, Stadt Geseke, und
ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Paderborn eingetragen. Er ist über
den Kreisschützenbund Lippstadt dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen.
2. Zweck
des Vereins
Der Schützenverein ist eine Vereinigung von Männern, die
sich zu den Grundsätzen des Sauerländer Schützenbundes
GLAUBE
– SITTE – HEIMAT
bekennt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke des dritten Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat sich insbesondere die Erfüllung folgender
Aufgaben zum Ziel gesetzt:
1)
Die
Pflege der Eintracht und des Bürgersinnes unter den Einwohnern von
Mönninghausen und Bönninghausen sowie die Liebe zur Heimat.
2)
Die
Veranstaltung des jährlichen Schützenfestes und sonstiger öffentlicher
Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg, um hierdurch die brüderliche
Eintracht unter den Einwohnern zu mehren und dadurch den Gemeinsinn zu beleben
und zu festigen. Die Feste dienen auch der Pflege alter Schützenbräuche.
3)
Die
Förderung der sportbegeisterten Mitglieder im Schießsport und in verwandten
Sportarten.
4)
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Zu 1: Veranstaltung von Schnadgängen, Heimatabenden und Konzerten sowie die
Pflege dörflicher Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Ehrenmal.
Zu 2: Durchführung des jährlichen Schützenfestes.
Es werden ferner Vortrags- und Bildungsveranstaltungen zur
Förderung der religiösen und staatspolitischen Bildung veranstaltet
(Wallfahrten, Seniorenausflüge und Fahrten zu kulturellen Ereignissen).
5)
Der
Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
3. Mitgliedschaft
Als Mitglieder können in den Verein Männer aufgenommen
werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen des
Vereins bekennen. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Geschäftsführer oder den
ersten Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer oder dem
ersten Vorsitzenden zu erklären, spätestens einen Monat vor Ablauf des
Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden oder es kann die Aufnahme
verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere dann gegeben, wenn ein
Mitglied das Ansehen und die Interessen des Schützenvereins schädigt, oder wenn
es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss des
Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschlussbeschluss muss
von der Generalversammlung bestätigt werden.
Die Mitglieder sind angehalten zu den öffentlichen Umzügen
und Festlichkeiten des Vereins in vorgeschriebenem Anzug zu erscheinen und
teilzunehmen.
4. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besonders Verdienste um den Verein
erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden ernannt
werden. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden ebenfalls
als Ehrenmitglieder geführt.
5. Pflichten aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
1. den von der Generalversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen
2. den Anordnungen der Generalversammlung
und des Vorstandes Folge zu leisten
3. für alle Vereinsangelegenheiten
einzutreten
4. sich an den Veranstaltungen zu
beteiligen und die Festzüge mitzumachen .
6. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder können zu Vorstandmitgliedern oder
Offizieren gewählt werden und sind uneingeschränkt stimmberechtigt. Sie haben
das Recht an allen Festlichkeiten des Vereins teilzunehmen.
7. Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. Der Vorstand, der aus dem geschäftsführenden
und dem erweiterten Vorstand besteht
2. Die Mitgliederversammlung
(Generalversammlung)
8. Der
Vorstand
Der
Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand im Rechtssinne nach außen
vertreten. Dieser Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus 5
Personen, nämlich
1.
dem
1. Vorsitzenden, der gleichzeitig Oberst ist
2.
dem
stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Hauptmann ist
3.
dem
Major
4.
dem
Geschäftsführer und
5.
dem
Kassierer
Der
erweiterte Vorstand besteht aus dem vorher benannten geschäftsführenden
Vorstand und folgenden weiteren Offizieren:
dem
König mit seinem Adjutanten
dem
Kompanieführer der 1. Kompanie
dem
Kompanieführer der 2. Kompanie
dem
Oberstadjutanten
dem Schiessoffizier
den 3
Fähnrichen und den 6 Fahnenoffizieren der beiden Kompanien, sowie den
Mitgliedern der Ehrenfahne und den Ehrenoffizieren.
Der
amtierende Jungschützenkönig wird ebenfalls zu allen Vorstandssitzungen
eingeladen.
Der
Vorstand und die Offiziere werden für die Dauer von 3 Jahren von der
Generalversammlung gewählt. Die Wahl
soll in der Regel durch Stimmzettel, kann jedoch auch durch Handzeichen
erfolgen, wenn nur ein Vorschlag vorhanden ist.
Ehrenoffiziere,
von der Generalversammlung ernannt, behalten ihr Stimmrecht auf Lebenszeit. Die
Träger der Ehrenfahne werden aus dem Kreis der Schützen, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben, gewählt, und zwar auf einer besonderen Seniorenveranstaltung.
Der
König und der von ihm benannte Adjutant gehören dem Vorstand für jeweils ein
Jahr an.
Der
Schiessoffizier wird aus den Reihen der Sportschützen benannt, muss jedoch von
der Generalversammlung bestätigt werden.
Beschlüsse
des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Oberst. Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben, vor
allem für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu
erlassen.
Der
geschäftsführende Vorstand ist in das Vereinsregister einzutragen. Zur Unterzeichnung
einer rechtsverbindlichen Erklärung des Schützenvereins genügen die
Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Zur
Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird der
erweiterte Vorstand gehört.
Von der
Generalversammlung gewählte Offiziere sorgen, wenn sie aus besonderen Gründen
ihren Offiziersposten nicht ausüben können, selbst für Ersatz und stimmen die
Änderungen mit dem Vorsitzenden ab. Sollte dieses aus wichtigen Gründen nicht
möglich sein, so haben sie dem Geschäftsführer rechtzeitig Mitteilung zu
machen.
9. Kassierer
Der Kassierer
hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich dem erweiterten Vorstand
Rechnung abzulegen. Ausgaben sind in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer zu leisten. Die Jahresrechnung
ist ebenfalls in der Generalversammlung vorzulegen.
10. Mitgliederversammlung
Der
Schützenverein Mönninghausen – Bönninghausen hält mind. einmal im Jahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung ab.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen
einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
Zur
Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vorher durch Aushang in den
Ortschaften (Kirche, Gaststätte o.ä.) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen, außer bei Vereinsauflösung, beschlussfähig. Auf Verlangen eines
Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind.
Besondere
Aufgaben der Generalversammlung:
1.
die
Genehmigung der Jahresrechnung
2.
die
Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
3.
Festsetzung
der Jahresbeiträge
4.
Festsetzung
der Königsprämie
5.
Festsetzung
der Vereinsveranstaltungen
6.
Änderung
der Satzung
7.
Entscheidung
über den Ausschluss eines Mitgliedes
Beschlüsse,
welche die Punkte 1 bis 5 zum Gegenstand haben, bedürfen der einfachen
Mehrheit.
Beschlüsse,
welche die Punkte 6 bis 7 zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 2/3
der erschienenen Mitglieder.
Anträge
und Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzuführen und vom ersten Vorsitzenden
und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
11. Auflösung
des Vereins
Ein
Beschluss über die Auflösung des Schützenvereins kann nur auf einer
einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der 2/3 aller Mitglieder des
Vereins anwesend sind und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten sich für die Auflösung entschließt.
Ist eine
solche Generalversammlung zur Auflösung des Schützenvereins nicht
beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine zweite abgehalten werden, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig
ist, doch kann auch in dem Fall die Versammlung den Auflösungsbeschluss nur mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigen fassen.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Kulturring Mönninghausen – Bönninghausen e.V. mit
Sitz in 59590 Geseke- Mönninghausen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
12. Schützentracht
Die
Schützen tragen weiße Hosen, weißes Hemd, Zylinderhut mit Eichenlaub und einem grün-weißen
Band
(grün
nach unten, weiß nach oben), schwarze Jacke, schwarze Schuhe, schwarze Socken und weiße Fliege.
Die
Offiziere tragen schwarze Jacke bzw. Cut mit weißer Hose, weißes Hemd,
Zylinderhut mit Eichenlaub und einem grün-weißen Band
(grün nach
unten, weiß nach oben), schwarze Schuhe, schwarze Socken, weiße Fliege, Degen
und eine grün-weiße Schärpe, die Fähneriche und Fahnenoffiziere rot-weiße
Schärpen, der König eine blau-weiße Schärpe.
13. Gliederung
Der
Schützenverein bildet ein Bataillon, welches in zwei Kompanien eingeteilt ist.
Führer des Bataillons ist der Oberst.
Er wird
vertreten durch den Hauptmann. Die Kompanien werden von je einem Oberleutnant
geführt.
14. Veranstaltungen
Der
Verein veranstaltet möglichst jährlich ein Schützenfest in althergebrachter
Weise sowie den jährlichen Winterball. Außerdem findet jährlich im Herbst und
Frühjahr die Austragung der Vereinsmeisterschaft im KK und LG Schiessen
statt.
Alle
Mitglieder sind angehalten, nach Zahlung des
üblichen Jahresbeitrages das Fest mitzufeiern, sofern sie nicht durch
einen triftigen Grund daran gehindert sind.
Zu
Erringung der Königswürde ist eine 3-jährige Mitgliedschaft erforderlich.
Alle
anderen Veranstaltungen für soziale Zwecke werden jeweils vom Vorstand vorbereitet
und bekannt gemacht.
15. Festordnung
Im Verlaufe
des Festes findet ein Zapfenstreich statt.
Zum
Schützenfest tritt das Bataillon einmal zum gemeinschaftlichen Gottesdienst und
zur Ehrung der Verstorbenen an. Besondere Anordnungen wie Festzüge durch den
Ort sowie die Gestaltung der Festfeier im einzelnen trifft der Vorstand,
desgleichen besondere Maßregeln zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung.
Jedes
Mitglied ist angehalten, sich an den Festzügen zu beteiligen und den
Anordnungen des Vorstandes oder den von ihm Beauftragten Folge zu leisten.
Zuwiderhandelnde
können von der ferneren Teilnahme an der Feier ausgeschlossen und vom Festplatz
verwiesen werden.
16. Königsschießen
Nach
Beendigung des Frühstücks am 3. Festtag marschiert das Bataillon zur
Vogelstange, wo das Königsschießen seinen Anfang nimmt.
Den
ersten Schuss hat der alte König. Es folgen Vereinsvorsitzender, Bürgermeister,
Geistlichkeit und eventuell Ehrengäste.
Die
Lieferung der Büchsen und des Schießmaterials erfolgt durch Sachverständige,
die vom Vorstand hierzu bestellt werden. Kein Schütze darf sein Gewehr selbst
laden.
Für die
Ordnung beim Schießen ist der Schießoffizier in Verbindung mit dem Major
verantwortlich.
17. Königsschuss
Wer den
letzten Rest des Schützenadlers von der Stange schießt, wird König.
Über
etwa dabei entstehende Meinungsverschiedenheiten entscheidet nach Anhören des
Vorstandes der Vereinsführer.
Der
König erhält aus der Vereinskasse für jeden Festtag, an dem er in seiner
Königswürde auftritt, einen Zuschuss vom Verein, dessen Höhe gem. § 10 Ziffer 4
festgesetzt wird.
Der
König trägt die alte silberne Kette. Er ist verpflichtet, an die Kette eine
silberne Medaille zu schenken.
18. Königskrönung
Nach dem
Königsschießen tritt das Bataillon an. Der Oberst erklärt den letzten Schützen
zum König und nimmt gleichzeitig die Krönung vor. Ebenfalls erhält der Kronkönig, der
Fasskönig, sowie Apfel – und Zepterprinz eine Medaille aus der Hand des
Vorsitzenden.
19. Wahl
der Königin und des Hofstaates
Der
König erwählt sich zu seiner Mitregentin
die Schützenkönigin in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Außerdem
bestimmt der König aus den Mitgliedern 8 – 12 Hofherren, die sich wiederum ihre
Hofdame wählen. In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Ist der neue König bzw. Adjudant bereits gewähltes Mitglied im Vorstand, werden
in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand für 1 Jahr für die dadurch
vakanten Vorstandsposten geeignete Schützen benannt.
Das
Abholen des Königspaares erfolgt innerhalb der Gemeindegrenzen von
Mönninghausen. Wohnt der König in Bönninghausen, wird ihm an einem der Festtage
ein Ständchen dargebracht.
20. Tod
eines Mitgliedes
An der
Beerdigung eines Mitgliedes hat die Schützenfahne teilzunehmen. Jedes Mitglied
hat es als seine Ehrenpflicht anzusehen, an der Beerdigung eines verstorbenen
Mitgliedes teilzunehmen.
21. Inkrafttreten
dieser Satzung
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die am 16. April 2004 beschlossene Satzung außer Kraft.
Mönninghausen,
09.November 2019
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Alfons Schweins, Oberst u. 1.
Vorsitzender
Daniel Köhler, Hauptmann u. 2.
Vorsitzender
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Werner Schlüter,
Major
Martin
Hunold, Geschäftsführer
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Guido Niermann, Kassierer